Verordnung des EDI
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Art. 25e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2019 25 1 Spielzeug, das den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3 (Ziff. 7, 11 Buchstabe a und 12) der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entspricht, darf noch bis zum 31. Mai 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Spielzeug, das den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entspricht, darf noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 25 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3367). |