Verordnung des EDI
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Art. 25f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2021 betreffend Anhang 2 26
Spielzeug, das der Änderung vom 30. Juni 2021 betreffend Anhang 2 nicht entspricht, darf noch bis 31. Juli 2022 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 26 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425). |