Verordnung des EDI
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Art. 25g Übergangsbestimmung betreffend die Änderung vom
14. Februar 2022 27 Spielzeug, das der Änderung vom 14. Februar 2022 betreffend Anhang 2 nicht entspricht, darf noch bis zum 14. März 2023 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 125). |