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Art. 3
1 Spielzeug muss die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (im Folgenden: Sicherheitsanforderungen):
2 Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, muss die Sicherheitsanforderungen während der vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen. 3 Bringt die Herstellerin ihr Spielzeug erstmals in Verkehr, so stellt sie sicher, dass das Spielzeug nach den Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurde. 4 Hat die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so darf sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Ist mit dem Spielzeug ein Risiko8 verbunden, so informiert:
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525). 8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525). Diese Änd. wurde in den in der AS aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt. |