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Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST)
vom 17. August 2011 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 11Auskünfte und Meldungen an das BAV
1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellen dem BAV folgende Unterlagen zu:
a.
die Dienstanweisungen an das Sicherheitspersonal;
b.
weitere vom BAV verlangte Unterlagen und Auskünfte, die das BAV für die Ausübung der Aufsicht benötigt.
2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vorjahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte.
3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen melden dem BAV umgehend Umstände, welche die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen.