Verordnung
über die Forschung an embryonalen Stammzellen
(Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)

vom 2. Februar 2005 (Stand am 1. April 2012)


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Art. 1 Feststellung der Überzähligkeit eines Embryos

Kann ein Em­bryo nicht zur Her­bei­füh­rung ei­ner Schwan­ger­schaft ver­wen­det wer­den, so in­for­miert die Ärz­tin oder der Arzt, die oder der ein Paar im Rah­men ei­nes Fort­pflan­zungs­ver­fah­rens be­han­delt, das Paar:

a.
dass der Em­bryo über­zäh­lig ist;
b.
aus wel­chen Grün­den der Em­bryo über­zäh­lig ge­wor­den ist; und
c.
dass der über­zäh­li­ge Em­bryo ver­nich­tet wird, wenn er nicht un­ter den im Ge­setz ent­hal­te­nen Vor­aus­set­zun­gen zur Stamm­zel­len­ge­win­nung im Hin­blick auf die Durch­füh­rung ei­nes For­schungs­pro­jekts (Stamm­zel­len­ge­win­nung) oder für ein For­schungs­pro­jekt zur Ver­bes­se­rung der Ge­win­nungs­ver­fah­ren ver­wen­det wird.

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