Verordnung
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Art. 20 Freigabe des Forschungsprojekts
1 Vor Beginn des Forschungsprojekts meldet die Projektleitung dieses dem Bundesamt und übermittelt ihm:
2 Das Bundesamt kann von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen. 3 Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung oder der erforderlichen Unterlagen teilt das Bundesamt dem Forschungsprojekt eine Referenznummer zu, sofern es keine Einwände hat. Es gibt die Nummer der Projektleitung bekannt. 4 Nach Bekanntgabe der Referenznummer kann mit dem Forschungsprojekt begonnen werden. |