Verordnung
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Art. 22
1 Wer embryonale Stammzellen gewinnt, ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren durchführt, überzählige Embryonen aufbewahrt oder embryonale Stammzellen ein- oder ausführt, muss geplante wesentliche Änderungen am betreffenden Projekt dem Bundesamt melden. 2 Wer ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchführt, muss geplante wesentliche Änderungen am Forschungsplan der Ethikkommission und dem Bundesamt melden. 3 Das Bundesamt beziehungsweise die Ethikkommission und das Bundesamt nehmen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung Stellung. 4 Ein Projekt nach Absatz 1 darf mit den vorgesehenen Änderungen nur fortgesetzt werden, wenn das Bundesamt eine erneute Bewilligung erteilt. 5 Ein Forschungsprojekt nach Absatz 2 darf gemäss dem geänderten Forschungsplan nur fortgesetzt werden, wenn die Ethikkommission eine erneute befürwortende Stellungnahme abgibt und das Bundesamt das Projekt erneut freigibt. |