Verordnung
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Art. 26 Aufbewahrung embryonaler Stammzellen
Wer embryonale Stammzellen aufbewahrt, muss die Anzahl aller Ein- und Ausgänge sowie die Anzahl der gelagerten Stammzelllinien und deren Charakterisierung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b dem Bundesamt jährlich per 1. Juli melden. |