Verordnung
über die Forschung an embryonalen Stammzellen
(Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)

vom 2. Februar 2005 (Stand am 1. April 2012)


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Art. 3 Inhalt der Einwilligungserklärung

Mit der Un­ter­zeich­nung der Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung be­stä­tigt das be­trof­fe­ne Paar, dass es nach Ar­ti­kel 2 auf­ge­klärt wor­den ist, und wil­ligt dar­in ein, dass der über­zäh­li­ge Em­bryo zur Stamm­zel­len­ge­win­nung oder für ein For­schungs­pro­jekt zur Ver­bes­se­rung der Ge­win­nungs­ver­fah­ren ver­wen­det wird.

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