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Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)
vom 2. Februar 2005 (Stand am 1. April 2012)
Art. 3Inhalt der Einwilligungserklärung
Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung bestätigt das betroffene Paar, dass es nach Artikel 2 aufgeklärt worden ist, und willigt darin ein, dass der überzählige Embryo zur Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren verwendet wird.