Verordnung
über die Forschung an embryonalen Stammzellen
(Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)

vom 2. Februar 2005 (Stand am 1. April 2012)


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Art. 4 Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung

Ver­wei­gert oder wi­der­ruft das be­trof­fe­ne Paar be­zie­hungs­wei­se die Frau oder der Mann die Ein­wil­li­gung, so darf das Paar bei der Wei­ter­be­hand­lung im Fort­pflan­zungs­ver­fah­ren nicht be­nach­tei­ligt wer­den.

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