Verordnung
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Art. 4 Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung
Verweigert oder widerruft das betroffene Paar beziehungsweise die Frau oder der Mann die Einwilligung, so darf das Paar bei der Weiterbehandlung im Fortpflanzungsverfahren nicht benachteiligt werden. |