Verordnung
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Art. 7 Frist
1 Das Bundesamt entscheidet innerhalb von 60 Tagen. 2 Verlangt das Bundesamt von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so läuft die Frist, sobald die Unterlagen eingetroffen sind; es informiert die Projektleitung über den Beginn der Frist. |