Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 12

III. Steu­e­ren­t­rich­tung

1. Ent­ste­hung der Steu­er­for­de­rung

 

1Bei Ka­pi­tal­er­trä­gen und bei Ge­win­nen aus Geld­spie­len, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­ben i–iter DBG1 steu­er­frei sind, so­wie bei Ge­win­nen aus Lot­te­ri­en und Ge­schick­lich­keitss­pie­len zur Ver­kaufs­för­de­rung, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­be j DBG steu­er­frei sind, ent­steht die Steu­er­for­de­rung im Zeit­punkt, in dem die steu­er­ba­re Leis­tung fäl­lig wird.2 Wer­den Zin­sen ka­pi­ta­li­siert oder wird ei­ne Sitz­ver­le­gung ins Aus­land (Art. 4 Abs. 2) be­schlos­sen, so be­wirkt dies die Ent­ste­hung der Steu­er­for­de­rung.

1bisIm Fal­le des Er­werbs ei­ge­ner Be­tei­li­gungs­rech­te nach Ar­ti­kel 4a Ab­satz 2 ent­steht die Steu­er­for­de­rung mit Ab­lauf der dort ge­re­gel­ten Frist.3

1terBei The­sau­rie­rungs­fonds ent­steht die Steu­er­for­de­rung im Zeit­punkt der Gut­schrift des steu­er­ba­ren Er­tra­ges (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).4

2Bei Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ent­steht die Steu­er­for­de­rung mit der Er­brin­gung der Leis­tung.

3Ist der Schuld­ner aus ei­nem in sei­ner Per­son lie­gen­den Grun­de aus­ser­stan­de, die steu­er­ba­re Leis­tung bei ih­rer Fäl­lig­keit zu er­brin­gen, so ent­steht die Steu­er­for­de­rung erst im Zeit­punkt, auf den die Leis­tung oder ei­ne an ih­re Stel­le tre­ten­de Leis­tung zahl­bar ge­stellt, in je­dem Fal­le aber, wenn sie tat­säch­lich er­bracht wird.


1 SR 642.11
2 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
4 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 8 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

BGE

96 I 673 () from 16. Dezember 1970
Regeste: Verrechnungssteuer, Konkurs des Steuerpflichtigen. Bedeutung von Art. 46 VStG. Diese Bestimmung ist auch auf Rückgriffsansprüche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des VStG entstanden sind (Erw. 2). Kann der Bankgläubiger Zinsguthaben mit den Rückgriffsansprüchen der Bank verrechnen, wenn diese vor der Steuerüberwälzung in Konkurs gefallen ist? (Erw. 4). Verhältnis von Art. 46 Abs. 1 zu Art. 46 Abs. 2 VStG (Erw. 5).

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

126 II 49 () from 31. Januar 2000
Regeste: Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2).

138 II 536 (2C_176/2012) from 18. Oktober 2012
Regeste: Art. 95 und 96 BGG; Vorfrage des ausländischen Rechts; Art. 15 ZBStA (SR 0.641.926.81); Auslegung des Begriffs der Kapitalgesellschaft gemäss Zinsbesteuerungsabkommen; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung; Wirkung der Verwirkungsfrist. Kognition des Bundesgerichts im Fall einer Vorfrage des ausländischen Rechts (E. 5.4.1). Um zu klären, ob es sich bei einem Unternehmen aus einem Staat der EU um eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 15 ZBStA handelt, ist das Richtlinienrecht der EU heranzuziehen, welches die Dividendenzahlungen regelt (E. 5.4.2). Nach diesem Richtlinienrecht gelten die Genossenschaften des italienischen Rechts als Kapitalgesellschaften. Die "società cooperativa per azioni" ist eine solche Genossenschaft und dementsprechend eine Kapitalgesellschaft gemäss Art. 15 ZBStA (E. 5.4.3). Wird die Ausrichtung der Dividende nach Ablauf der Frist von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung gemeldet, entfällt das Recht auf Beanspruchung des Meldeverfahrens, soweit es um die verspätet gemeldeten Dividenden geht. Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens bleibt zulässig für künftige Dividenden (E. 6).

143 IV 228 (2C_1154/2015) from 31. März 2017
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 98 lit. a und 333 StGB; Verjährung einer Steuerforderung im Fall eines Verstosses gegen das Bundesverwaltungsrecht; Ruhen der Verjährung. Berechnung der Verjährungsfrist einer Steuerforderung, die im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen das Bundesverwaltungsrecht steht (E. 4). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung der Strafverfolgung während der Dauer des Einspracheverfahrens; das besagte Einspracheverfahren setzt mit der Ausfällung des steueramtlichen Entscheids ein, aus welchem sich ergibt, dass die steuerpflichtige Person Schuldner der streitbetroffenen Forderung ist (E. 5).

 

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