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Art. 35
2. Kantonale Behörden 1Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. 2Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission. 3Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter). 4Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund1 zur Genehmigung zu unterbreiten. 1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). |