Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 38

B. Ver­fah­ren

I. Steu­e­rer­he­bung

1. An­mel­dung als Steu­er­pflich­ti­ger; Selbst­ver­an­la­gung

 

1Wer auf Grund die­ses Ge­set­zes steu­er­pflich­tig wird, hat sich un­auf­ge­for­dert bei der ESTV an­zu­mel­den.

2Der Steu­er­pflich­ti­ge hat der ESTV bei Fäl­lig­keit der Steu­er (Art. 16) un­auf­ge­for­dert die vor­ge­schrie­be­ne Ab­rech­nung mit den Be­le­gen ein­zu­rei­chen und gleich­zei­tig die Steu­er zu ent­rich­ten oder die an ih­re Stel­le tre­ten­de Mel­dung (Art. 19 und 20) zu er­stat­ten.

3Für Mel­de­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 20a Ab­satz 1 ist die Mel­dung in­nert 90 Ta­gen nach Fäl­lig­keit der steu­er­ba­ren Leis­tung zu­sam­men mit den Be­le­gen und ei­ner Wohn­sitz­be­stä­ti­gung der Ge­win­ne­rin oder des Ge­win­ners zu er­stat­ten.1


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325).

BGE

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

138 II 536 (2C_176/2012) from 18. Oktober 2012
Regeste: Art. 95 und 96 BGG; Vorfrage des ausländischen Rechts; Art. 15 ZBStA (SR 0.641.926.81); Auslegung des Begriffs der Kapitalgesellschaft gemäss Zinsbesteuerungsabkommen; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung; Wirkung der Verwirkungsfrist. Kognition des Bundesgerichts im Fall einer Vorfrage des ausländischen Rechts (E. 5.4.1). Um zu klären, ob es sich bei einem Unternehmen aus einem Staat der EU um eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 15 ZBStA handelt, ist das Richtlinienrecht der EU heranzuziehen, welches die Dividendenzahlungen regelt (E. 5.4.2). Nach diesem Richtlinienrecht gelten die Genossenschaften des italienischen Rechts als Kapitalgesellschaften. Die "società cooperativa per azioni" ist eine solche Genossenschaft und dementsprechend eine Kapitalgesellschaft gemäss Art. 15 ZBStA (E. 5.4.3). Wird die Ausrichtung der Dividende nach Ablauf der Frist von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung gemeldet, entfällt das Recht auf Beanspruchung des Meldeverfahrens, soweit es um die verspätet gemeldeten Dividenden geht. Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens bleibt zulässig für künftige Dividenden (E. 6).

143 II 268 (2C_404/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3).

 

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