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Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 44
6. Kosten
1Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
2Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.