Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 46

b. Über­gang der Rück­griffs­an­sprü­che1

 

1Fällt der Steu­er­pflich­ti­ge in Kon­kurs oder wird in ei­ner ge­gen ihn ge­rich­te­ten Be­trei­bung das Pfän­dungs­be­geh­ren ge­stellt, be­vor er sei­ner Pflicht zur Steu­er­über­wäl­zung nach­ge­kom­men ist, so ge­hen die ihm zu­ste­hen­den Rück­griffs­an­sprü­che bis zur Hö­he der noch nicht be­zahl­ten Steu­er auf den Bund über.

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1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

96 I 673 () from 16. Dezember 1970
Regeste: Verrechnungssteuer, Konkurs des Steuerpflichtigen. Bedeutung von Art. 46 VStG. Diese Bestimmung ist auch auf Rückgriffsansprüche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des VStG entstanden sind (Erw. 2). Kann der Bankgläubiger Zinsguthaben mit den Rückgriffsansprüchen der Bank verrechnen, wenn diese vor der Steuerüberwälzung in Konkurs gefallen ist? (Erw. 4). Verhältnis von Art. 46 Abs. 1 zu Art. 46 Abs. 2 VStG (Erw. 5).

107 IB 98 () from 20. Februar 1981
Regeste: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG): Art. 9, 12, 14 und 46. 1. Begriff der schweizerischen Bank oder Sparkasse im Sinne der Art. 9 Abs. 1 und 2 VStG (Erw. 2). 2. Die Kapitalisierung von Zinsen lässt die Steuerforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG trotz Zahlungsunfähigkeit der Bank entstehen (Erw. 3 a). 3. Sinn von Art. 46 VStG (Erw. 4). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gehen die Rückgriffsrechte der Bank gegenüber dem Gläubiger der steuerpflichtigen Leistung, auf den die Steuer nicht überwälzt worden ist erst dann auf den Bund über, wenn über die Bank, sei es auch im Ausland, der Konkurs eröffnet wird (E. 5) also, nicht schon mit Gewährung der Nachlassstundung (Erw. 6). 4. Der Gläubiger kann bis zum Konkurs der Bank deren Steuer-Rückgriffsrechte, mit seinen Forderungen gegen die Bank verrechnen, ohne Rücksicht darauf, dass ihm diese Beträge nicht belastet worden waren. Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 2 des Art. 46 VStG (Erw. 7).

 

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