Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 48

II. Steu­er­rück­er­stat­tung

1. All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen

a. Pflich­ten des An­trag­stel­lers

 

1Wer Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungs­steu­er ver­langt, hat der zu­stän­di­gen Be­hör­de über al­le Tat­sa­chen, die für den Rück­er­stat­tungs­an­spruch von Be­deu­tung sein kön­nen, nach bes­tem Wis­sen und Ge­wis­sen Aus­kunft zu er­tei­len; er hat ins­be­son­de­re:

a.
die An­trags­for­mu­la­re und Fra­ge­bo­gen voll­stän­dig und ge­nau aus­zu­fül­len;
b.
auf Ver­lan­gen Steu­er­ab­zugs­be­schei­ni­gun­gen (Art. 14 Abs. 2) zu be­schaf­fen und Ge­schäfts­bü­cher, Be­le­ge und an­de­re Ur­kun­den bei­zu­brin­gen.

2Kommt der An­trag­stel­ler sei­nen Aus­kunfts­pflich­ten nicht nach und kann der Rück­er­stat­tungs­an­spruch oh­ne die von der Be­hör­de ver­lang­ten Aus­künf­te nicht ab­ge­klärt wer­den, so wird der An­trag ab­ge­wie­sen.

BGE

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

 

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