Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 53

b. Ein­spra­che

 

1Ge­gen den Ent­scheid des kan­to­na­len Ver­rech­nungs­steu­er­am­tes kann in­nert 30 Ta­gen nach der Er­öff­nung bei die­ser Amts­stel­le schrift­lich Ein­spra­che er­ho­ben wer­den.

2Auf das Ein­spra­che­ver­fah­ren fin­den die Be­stim­mun­gen der Ar­ti­kel 42 und 44 sinn­ge­mäs­se An­wen­dung.

3Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 55.

BGE

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden