Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 54

c. Be­schwer­de an die kan­to­na­le Re­kurs­kom­mis­si­on

 

1Ge­gen den Ein­spra­cheent­scheid des kan­to­na­len Ver­rech­nungs­steu­er­am­tes kann in­nert 30 Ta­gen nach der Er­öff­nung bei der kan­to­na­len Re­kurs­kom­mis­si­on schrift­lich Be­schwer­de er­ho­ben wer­den; die Be­schwer­de hat einen be­stimm­ten An­trag zu ent­hal­ten und die zu sei­ner Be­grün­dung die­nen­den Tat­sa­chen an­zu­ge­ben. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 55.

2Die Re­kurs­kom­mis­si­on trifft die er­for­der­li­chen Un­ter­su­chungs­mass­nah­men; die Ar­ti­kel 48–50 fin­den sinn­ge­mäs­se An­wen­dung.

3Der ESTV ist Ge­le­gen­heit zu ge­ben, am Ver­fah­ren teil­zu­neh­men und An­trä­ge zu stel­len.

4Das Be­schwer­de­ver­fah­ren ist trotz Rück­zug der Be­schwer­de wei­ter­zu­füh­ren, wenn An­halts­punk­te da­für vor­lie­gen, dass der Ent­scheid dem Ge­setz nicht ent­spricht, oder wenn die Eid­ge­nös­si­sche oder die kan­to­na­le Steu­er­ver­wal­tung An­trä­ge ge­stellt hat und auf­recht­er­hält.

5Die Re­kurs­kom­mis­si­on trifft den Be­schwer­de­ent­scheid auf Grund des Er­geb­nis­ses ih­rer Un­ter­su­chung oh­ne Bin­dung an die ge­stell­ten An­trä­ge.

6Der Be­schwer­de­ent­scheid ist zu be­grün­den und hat ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­hal­ten; er ist den von ihm un­mit­tel­bar Be­trof­fe­nen so­wie der kan­to­na­len und der ESTV schrift­lich zu er­öff­nen.

BGE

142 II 304 (2C_255/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 54 und 55 VStG; Steuerrückerstattung; Beschwerdefrist; Voraussetzungen für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften; Ausschluss einer analogen Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien. Gemäss Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 VStG (E. 3.1). Art. 55 VStG gestattet die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt das kantonale Verfahrensrecht nicht in Betracht und ist nur Art. 54 Abs. 1 VStG massgebend (E. 3.3). Eine (analoge) Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien ist auch ausgeschlossen (E. 3.4).

 

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