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Art. 62
II. Steuergefährdung 1Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19742 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.3 2Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches4 vorbehalten. |