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Art. 67
B. Verhältnis zum Bundesgesetz über die Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für Widerhandlungen im kantonalen Verfahren1 1Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19742 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.3 2Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet. 3Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung. |