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Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 73
E. Vollzug
1Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.