Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 42

5. Ein­spra­che

 

1 Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­de der ESTV kön­nen in­nert 30 Ta­gen nach der Er­öff­nung mit Ein­spra­che an­ge­foch­ten wer­den.

2 Die Ein­spra­che ist schrift­lich bei der ESTV ein­zu­rei­chen; sie hat einen be­stimm­ten An­trag zu ent­hal­ten und die zu sei­ner Be­grün­dung die­nen­den Tat­sa­chen an­zu­ge­ben.

3 Ist gül­tig Ein­spra­che er­ho­ben wor­den, so hat die ESTV die Ver­fü­gung oder den Ent­scheid oh­ne Bin­dung an die ge­stell­ten An­trä­ge zu über­prü­fen.

4 Das Ein­spra­che­ver­fah­ren ist trotz Rück­zug der Ein­spra­che wei­ter­zu­füh­ren, wenn An­halts­punk­te da­für vor­lie­gen, dass die Ver­fü­gung oder der Ent­scheid dem Ge­setz nicht ent­spricht.

5 Der Ein­spra­cheent­scheid ist zu be­grün­den und hat ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­hal­ten.

BGE

131 III 546 () from 6. Juli 2005
Regeste: Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Regressforderung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1). Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2). Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).

 

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