Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Februar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 16

5. Fäl­lig­keit; Ver­zugs­zins

 

1 Die Steu­er wird fäl­lig:

a.
auf Zin­sen von Kas­se­nob­li­ga­tio­nen und Kun­den­gut­ha­ben bei in­län­di­schen Ban­ken oder Spar­kas­sen: 30 Ta­ge nach Ab­lauf je­des Ge­schäfts­vier­tel­jah­res für die in die­sem Zeit­raum fäl­lig ge­wor­de­nen Zin­sen;
b.60
c.61
auf den üb­ri­gen Ka­pi­tal­er­trä­gen und auf Ge­win­nen aus Geld­spie­len, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­ben i–iter DBG62 steu­er­frei sind, so­wie aus Lot­te­ri­en und Ge­schick­lich­keitss­pie­len zur Ver­kaufs­för­de­rung, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­be j DBG steu­er­frei sind: 30 Ta­ge nach Ent­ste­hung der Steu­er­for­de­rung (Art. 12);
d.
auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen: 30 Ta­ge nach Ab­lauf je­des Mo­nats für die in die­sem Mo­nat er­brach­ten Leis­tun­gen.

2 Auf Steu­er­be­trä­gen, die nach Ab­lauf der in Ab­satz 1 ge­re­gel­ten Fäl­lig­keits­ter­mi­ne aus­ste­hen, ist oh­ne Mah­nung ein Ver­zugs­zins ge­schul­det. Der Zins­satz wird vom Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­de­par­te­ment be­stimmt.63

2bis Kein Ver­zugs­zins ist ge­schul­det, wenn die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Er­fül­lung der Steu­er­pflicht durch Mel­dung der steu­er­ba­ren Leis­tung er­füllt sind nach:

a.
Ar­ti­kel 20 und sei­nen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen;
abis.64
Ar­ti­kel 20a und sei­nen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen; oder
b.
dem im Ein­zel­fall an­wend­ba­ren in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men und den Aus­füh­rungs¬be­stim­mun­gen zu die­sem Ab­kom­men.65

3 Wird über den Steu­er­pflich­ti­gen der Kon­kurs er­öff­net oder ver­legt er sei­nen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt ins Aus­land, so be­wirkt dies die Fäl­lig­keit der Steu­er.

60 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 4 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

61 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Die Be­rich­ti­gung vom 2. Ju­li 2019 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2019 2013).

62 SR 642.11

63 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998669; BBl 1997 II 1164).

64 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325).

65 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365).

BGE

94 I 384 () from 28. Juni 1968
Regeste: Art. 109 Abs. 2 OG. Die Rechtsauffassung, mit welcher das Bundesgericht eine Rückweisung begründet, ist für die Vorinstanz verbindlich. Auch das Bundesgericht ist daran gebunden, wenn es eine Beschwerde gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen hat (Erw. 2). Couponabgabe und Verrechnungssteuer. Art. 5 Abs. 2 CG, Art. 4 BRB über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943 (VStB). Anwendungsfall: Eine Aktiengesellschaft entrichtet den Aktionären "Zinsen" für die als "Darlehen" bezeichnete Einbringung eines neuen Eigenkapitals (Erw. 2 und 3). Art. 11 CG, Art. 6 quater VStB. Wenn die Aktiengesellschaft die Abgaben nicht auf die Aktionäre überwälzt, liegt darin eine weitere steuerbare Leistung und erhöht sich daher der Steuerbetrag (Erw. 4). Art. 16 Abs. 2 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), wonach rückständige Verrechnungssteuerbeträge zu verzinsen sind, ist auch auf Steuerforderungen anwendbar, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden und fällig geworden sind (Erw. 5).

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

120 IB 417 () from 9. Dezember 1994
Regeste: Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen nach Art. 89 Abs. 2 BdBSt; Verhältnis von Art. 89 Abs. 2 BdBSt und Art. 19 VStG. Voraussetzung für die Auskunftspflicht nach Art. 89 Abs. 2 BdBSt ist nur, dass die verlangten Auskünfte für die Veranlagung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Die Auskunftspflicht erstreckt sich bloss nicht auf Auskünfte, die nicht für die Veranlagung des Steuerpflichtigen, sondern ausschliesslich seiner Geschäftspartner von Bedeutung sein können, oder auf solche Auskünfte, deren Erteilung für den Steuerpflichtigen einen unzumutbaren Aufwand bedingen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1). Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall (E. 2-4). Die in Art. 89 Abs. 2 BdBSt vorbehaltene Möglichkeit der Auskunftsverweigerung aufgrund von Art. 19 VStG (Einspruch des Leistungsempfängers gegen die Meldung der Versicherungsleistung) greift nicht Platz, solange noch keine Versicherungsleistung ausgerichtet wurde (E. 5).

126 II 49 () from 31. Januar 2000
Regeste: Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2).

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

 

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