Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Februar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 21

A. Rück­er­stat­tung der Steu­er auf Ka­pi­tal­er­trä­gen und auf Ge­win­nen aus Geld­spie­len so­wie aus Lot­te­ri­en und Ge­schick­lich­keitss­pie­len zur Ver­kaufs­för­de­rung

I. All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen des An­spruchs

 

1 Ein nach den Ar­ti­keln 22–28 Be­rech­tig­ter hat An­spruch auf Rück­er­stat­tung der ihm vom Schuld­ner ab­ge­zo­ge­nen Ver­rech­nungs­steu­er:

a.
auf Ka­pi­tal­er­trä­gen: wenn er bei Fäl­lig­keit der steu­er­ba­ren Leis­tung das Recht zur Nut­zung des den steu­er­ba­ren Er­trag ab­wer­fen­den Ver­mö­gens­wer­tes be­sass;
b.71
auf Ge­win­nen aus Geld­spie­len, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­ben i–iter DBG72 steu­er­frei sind, und aus Lot­te­ri­en und Ge­schick­lich­keitss­pie­len zur Ver­kaufs­för­de­rung, die nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­be j DBG steu­er­frei sind: wenn er bei der Zie­hung Ei­gen­tü­mer des Lo­ses war oder ge­winn­be­rech­tig­ter Teil­neh­mer ist.

2 Die Rück­er­stat­tung ist in al­len Fäl­len un­zu­läs­sig, in de­nen sie zu ei­ner Steuer­um­ge­hung füh­ren wür­de.

3 Wo be­son­de­re Ver­hält­nis­se es recht­fer­ti­gen (Bör­sen­ge­schäf­te u. dgl.), kann die Ver­ord­nung die An­spruchs­be­rech­ti­gung ab­wei­chend von Ab­satz 1 re­geln.

71 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

72 SR 642.11

BGE

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

118 IB 312 () from 9. Juli 1992
Regeste: Art. 58 VStG: Rückleistung der zu Unrecht zurückerstatteten Verrechnungssteuer. Der Notar, der Gelder von Klienten auf auf seinen Namen lautende Bankkonti überweist, muss in Erfüllung seines Auftrags die von der Bank bezahlten Zinsen seinen Klienten gutschreiben. Er hat somit nicht das Recht zur Nutzung der Guthaben der Klienten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG und hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der auf diesen Kapitalerträgen erhobenen Verrechnungssteuer (E. 2). Die Voraussetzungen für die Rückleistung dieser Steuer sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3).

125 II 348 () from 26. März 1999
Regeste: Art. 24 Abs. 5 VStG, Art. 55 VStV; Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend zu machen.

131 III 546 () from 6. Juli 2005
Regeste: Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Regressforderung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1). Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2). Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

142 II 9 (2C_642/2014) from 22. November 2015
Regeste: Art. 24 Abs. 3 VStG; Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR); Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen aus indexgestützten Differenzgeschäften; Anspruch auf Rückerstattung. Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer nur zu prüfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigen, überhaupt erfüllt sind (E. 4). Bestätigung der Praxis, wonach der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Fall eines ausländischen Unternehmens, das eine inländische Betriebsstätte unterhält, davon abhängt, dass die Einkünfte dem Betriebsvermögen angehören (E. 5). Falls der angefochtene Entscheid die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG betrifft, ist eine neue rechtliche Begründung der Beschwerde, welche die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem DBA CH-FR zum Gegenstand hat, vor dem Bundesgericht unzulässig, weil sie auf einem gänzlich anderen Tatsachenzusammenhang beruht (E. 7).

 

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