Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Februar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 28

5. Aus­län­di­sche Staa­ten, in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen, Di­plo­ma­ten u. dgl.

 

1 Aus­län­di­sche Staa­ten ha­ben An­spruch auf Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungs­steu­er, so­weit die­se auf Zin­sen von Gut­ha­ben ab­ge­zo­gen wur­de, die sie aus­sch­liess­lich für die Be­dürf­nis­se ih­rer di­plo­ma­ti­schen und kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tun­gen bei in­län­di­schen Ban­ken un­ter­hal­ten.

2 Die ge­mä­ss dem Gast­staat­ge­setz vom 22. Ju­ni 200779 von der Steu­er­pflicht aus­ge­nom­me­nen Be­güns­tig­ten ha­ben An­spruch auf Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungs­steu­er, wenn sie bei Fäl­lig­keit der steu­er­ba­ren Leis­tung nach ge­setz­li­cher Vor­schrift, Ver­trags­recht oder Übung von der Ent­rich­tung kan­to­na­ler Steu­ern auf Wert­pa­pie­ren und Bank­gut­ha­ben so­wie auf dem Er­trag sol­cher Wer­te be­freit wa­ren.80

3 Hält ein aus­län­di­scher Staat nicht Ge­gen­recht, so wird ihm so­wie den An­ge­hö­ri­gen sei­ner di­plo­ma­ti­schen oder kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tun­gen die Rück­er­stat­tung ver­sagt.

79 SR 192.12

80 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 9 des Gast­staat­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

BGE

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

 

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