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Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)1
vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Februar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).
Art. 48
II. Steuerrückerstattung
1. Allgemeine Bestimmungen
a. Pflichten des Antragstellers
1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a.
die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b.
auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2 Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.