Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1

A. Ge­gen­stand des Ge­set­zes

 

1 Der Bund er­hebt ei­ne Ver­rech­nungs­steu­er auf dem Er­trag be­weg­li­chen Ka­pi­tal­ver­mö­gens, auf Ge­win­nen aus Geld­spie­len im Sin­ne des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sep­tem­ber 20175 (BGS), auf Ge­win­nen aus Lot­te­ri­en und Ge­schick­lich­keitss­pie­len zur Ver­kaufs­för­de­rung, die nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 Buch­sta­ben d und e BGS die­sem nicht un­ter­ste­hen, und auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen; wo es das Ge­setz vor­sieht, tritt an­stel­le der Steu­e­ren­t­rich­tung die Mel­dung der steu­er­ba­ren Leis­tung.6

2 Die Ver­rech­nungs­steu­er wird dem Emp­fän­ger der um die Steu­er ge­kürz­ten Leis­tung nach Mass­ga­be die­ses Ge­set­zes vom Bund oder vom Kan­ton zu Las­ten des Bun­des zu­rück­er­stat­tet.

5 SR 935.51

6 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

BGE

107 IB 98 () from 20. Februar 1981
Regeste: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG): Art. 9, 12, 14 und 46. 1. Begriff der schweizerischen Bank oder Sparkasse im Sinne der Art. 9 Abs. 1 und 2 VStG (Erw. 2). 2. Die Kapitalisierung von Zinsen lässt die Steuerforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG trotz Zahlungsunfähigkeit der Bank entstehen (Erw. 3 a). 3. Sinn von Art. 46 VStG (Erw. 4). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gehen die Rückgriffsrechte der Bank gegenüber dem Gläubiger der steuerpflichtigen Leistung, auf den die Steuer nicht überwälzt worden ist erst dann auf den Bund über, wenn über die Bank, sei es auch im Ausland, der Konkurs eröffnet wird (E. 5) also, nicht schon mit Gewährung der Nachlassstundung (Erw. 6). 4. Der Gläubiger kann bis zum Konkurs der Bank deren Steuer-Rückgriffsrechte, mit seinen Forderungen gegen die Bank verrechnen, ohne Rücksicht darauf, dass ihm diese Beträge nicht belastet worden waren. Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 2 des Art. 46 VStG (Erw. 7).

113 IB 128 () from 10. Juli 1987
Regeste: Verrechnungssteuer, Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs bei Nichtangabe von steuerbelastetem Vermögen und daraus fliessendem Einkommen (Art. 23 VStG). Wer wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen eingeschätzt wird, und seine verrechnungssteuerpflichtigen Einkünfte erst nach Rechtskraft der Veranlagung zurückfordert, verliert den Rückerstattungsanspruch nicht, sofern er seinen Antrag innerhalb der Frist von Art. 32 VStG stellt und ausserdem bei der amtlichen Einschätzung in entsprechendem Umfang Wertschriftenvermögen und daraus fliessender Ertrag berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung bleibt aber ausgeschlossen, wenn dem Pflichtigen Verheimlichungsabsicht vorzuwerfen ist.

138 II 536 (2C_176/2012) from 18. Oktober 2012
Regeste: Art. 95 und 96 BGG; Vorfrage des ausländischen Rechts; Art. 15 ZBStA (SR 0.641.926.81); Auslegung des Begriffs der Kapitalgesellschaft gemäss Zinsbesteuerungsabkommen; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung; Wirkung der Verwirkungsfrist. Kognition des Bundesgerichts im Fall einer Vorfrage des ausländischen Rechts (E. 5.4.1). Um zu klären, ob es sich bei einem Unternehmen aus einem Staat der EU um eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 15 ZBStA handelt, ist das Richtlinienrecht der EU heranzuziehen, welches die Dividendenzahlungen regelt (E. 5.4.2). Nach diesem Richtlinienrecht gelten die Genossenschaften des italienischen Rechts als Kapitalgesellschaften. Die "società cooperativa per azioni" ist eine solche Genossenschaft und dementsprechend eine Kapitalgesellschaft gemäss Art. 15 ZBStA (E. 5.4.3). Wird die Ausrichtung der Dividende nach Ablauf der Frist von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung gemeldet, entfällt das Recht auf Beanspruchung des Meldeverfahrens, soweit es um die verspätet gemeldeten Dividenden geht. Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens bleibt zulässig für künftige Dividenden (E. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden