Bundesgesetz
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Art. 18
b. Erlass Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde. BGE
95 I 599 () from 19. Dezember 1969
Regeste: Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965). Die Gratisaktien unterliegen dieser Steuer. |