Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 25

b. Ver­wir­kung

 

1 Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, Han­dels­ge­sell­schaf­ten oh­ne ju­ris­ti­sche Per­sön­lich­keit und aus­län­di­sche Un­ter­neh­men mit in­län­di­scher Be­triebs­stät­te (Art. 24 Abs. 2–4), wel­che die mit der Ver­rech­nungs­steu­er be­las­te­ten Ein­künf­te nicht ord­nungs­ge­mä­ss als Er­trag ver­bu­chen, ver­wir­ken den An­spruch auf Rück­er­stat­tung der von die­sen Ein­künf­ten ab­ge­zo­ge­nen Ver­rech­nungs­steu­er.

2 Wo be­son­de­re Ver­hält­nis­se es recht­fer­ti­gen (Gra­tis­ak­ti­en u. dgl.), kann die Ver­ord­nung Aus­nah­men von dem in Ab­satz 1 auf­ge­stell­ten Er­for­der­nis der Ver­bu­chung als Er­trag zu­las­sen.

BGE

95 I 599 () from 19. Dezember 1969
Regeste: Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965). Die Gratisaktien unterliegen dieser Steuer.

122 V 178 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. c AHVV: Abgabe von Aktien an Lohnempfänger. Die Abgabe von Aktien, die aus einem eigenen Fonds der Aktiengesellschaft bezahlt werden (Gratisaktien), an Aktionäre, die gleichzeitig Angestellte der Aktiengesellschaft sind, stellt kein beitragspflichtiges Einkommen dar.

125 II 348 () from 26. März 1999
Regeste: Art. 24 Abs. 5 VStG, Art. 55 VStV; Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend zu machen.

138 II 536 (2C_176/2012) from 18. Oktober 2012
Regeste: Art. 95 und 96 BGG; Vorfrage des ausländischen Rechts; Art. 15 ZBStA (SR 0.641.926.81); Auslegung des Begriffs der Kapitalgesellschaft gemäss Zinsbesteuerungsabkommen; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung; Wirkung der Verwirkungsfrist. Kognition des Bundesgerichts im Fall einer Vorfrage des ausländischen Rechts (E. 5.4.1). Um zu klären, ob es sich bei einem Unternehmen aus einem Staat der EU um eine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 15 ZBStA handelt, ist das Richtlinienrecht der EU heranzuziehen, welches die Dividendenzahlungen regelt (E. 5.4.2). Nach diesem Richtlinienrecht gelten die Genossenschaften des italienischen Rechts als Kapitalgesellschaften. Die "società cooperativa per azioni" ist eine solche Genossenschaft und dementsprechend eine Kapitalgesellschaft gemäss Art. 15 ZBStA (E. 5.4.3). Wird die Ausrichtung der Dividende nach Ablauf der Frist von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung gemeldet, entfällt das Recht auf Beanspruchung des Meldeverfahrens, soweit es um die verspätet gemeldeten Dividenden geht. Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens bleibt zulässig für künftige Dividenden (E. 6).

 

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