Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 33

B. Rück­er­stat­tung der Steu­er auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen

 

1 Der Emp­fän­ger der um die Ver­rech­nungs­steu­er ge­kürz­ten Ver­si­che­rungs­leis­tung hat An­spruch auf Rück­er­stat­tung der Steu­er, wenn er die Ab­zugs­be­schei­ni­gung des Ver­si­che­rers (Art. 14 Abs. 2) bei­bringt und al­le An­ga­ben ver­mit­telt, die zur Gel­tend­ma­chung der mit der Ver­si­che­rung zu­sam­men­hän­gen­den Steu­er­an­sprü­che des Bun­des und der Kan­to­ne er­for­der­lich sind.

2 Wer Rück­er­stat­tung be­an­sprucht, hat sie bei der ESTV schrift­lich zu be­an­tra­gen; der An­spruch er­lischt, wenn der An­trag nicht in­nert drei Jah­ren nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Ver­si­che­rungs­leis­tung er­bracht wor­den ist, ge­stellt wird.

3 Die Ar­ti­kel 31 Ab­satz 4 und 32 Ab­satz 2 fin­den An­wen­dung.

BGE

125 II 348 () from 26. März 1999
Regeste: Art. 24 Abs. 5 VStG, Art. 55 VStV; Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend zu machen.

 

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