Bundesgesetz
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Art. 35a86
2a. Elektronische Verfahren im Kanton 1 Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher. 2 Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vor. 3 Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt. 86 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). |