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Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).
Art. 39
2. Auskunftspflicht
1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a.
Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b.
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2 Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).