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Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).

Art. 42

5. Ein­spra­che

 

1 Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­de der ESTV kön­nen in­nert 30 Ta­gen nach der Er­öff­nung mit Ein­spra­che an­ge­foch­ten wer­den.

2 Die Ein­spra­che ist schrift­lich bei der ESTV ein­zu­rei­chen; sie hat einen be­stimm­ten An­trag zu ent­hal­ten und die zu sei­ner Be­grün­dung die­nen­den Tat­sa­chen an­zu­ge­ben.

3 Ist gül­tig Ein­spra­che er­ho­ben wor­den, so hat die ESTV die Ver­fü­gung oder den Ent­scheid oh­ne Bin­dung an die ge­stell­ten An­trä­ge zu über­prü­fen.

4 Das Ein­spra­che­ver­fah­ren ist trotz Rück­zug der Ein­spra­che wei­ter­zu­füh­ren, wenn An­halts­punk­te da­für vor­lie­gen, dass die Ver­fü­gung oder der Ent­scheid dem Ge­setz nicht ent­spricht.

5 Der Ein­spra­cheent­scheid ist zu be­grün­den und hat ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­hal­ten.