Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 45

7. Zwangs­voll­stre­ckung

a. Be­trei­bung

 

1 Wird der An­spruch auf Steu­ern, Zin­sen und Kos­ten auf Mah­nung hin nicht be­frie­digt, so ist Be­trei­bung ein­zu­lei­ten; vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ga­be in ei­nem Kon­kurs.

2 Ist die Steu­er­for­de­rung noch nicht rechts­kräf­tig fest­ge­setzt und wird sie be­strit­ten, so un­ter­bleibt ih­re end­gül­ti­ge Kol­lo­ka­ti­on, bis ein rechts­kräf­ti­ger Steu­e­rent­scheid vor­liegt.

BGE

120 III 147 () from 23. Juni 1994
Regeste: Art. 250 SchKG und Art. 41 ff. VStG; Rechtsweg. Rechtsweg zur Bestreitung einer Verrechnungssteuer-Forderung im Konkursfall (E. 3). Sieht das Gesetz zur Beurteilung des Bestehens einer öffentlichrechtlichen Forderung eine besondere Instanz vor, ist der Konkursrichter nicht befugt, darüber im Rahmen der Anfechtung des Kollokationsplans zu entscheiden (E. 4).

129 III 415 () from 16. April 2003
Regeste: Art. 43 und 46 OG; berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit. Die Berufung gegen ein Kollokationsurteil (Art. 250 SchKG) ist nur zulässig, wenn Ansprüche des Bundeszivilrechts umstritten sind (E. 2.1-2.3).

 

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