Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 51

2. Rück­er­stat­tung durch den Bund

 

1 Ent­spricht die ESTV ei­nem An­trag nicht oder nur teil­wei­se, und lässt sich der An­stand nicht auf an­de­re Wei­se er­le­di­gen, so trifft sie einen Ent­scheid.

2 Die nicht auf ei­nem Ent­scheid nach Ab­satz 1 be­ru­hen­de Rück­er­stat­tung steht un­ter dem Vor­be­halt ei­ner spä­te­ren Nach­prü­fung des An­spruchs; nach Ab­lauf von drei Jah­ren seit Ge­wäh­rung der Rück­er­stat­tung ist die Nach­prü­fung nur noch in Ver­bin­dung mit ei­nem Straf­ver­fah­ren zu­läs­sig.

3 Er­gibt die Nach­prü­fung, dass die Rück­er­stat­tung zu Un­recht ge­währt wor­den ist, und ver­wei­gern der An­trag­stel­ler, sei­ne Er­ben oder die Mit­haf­ten­den die Wie­der­ein­zah­lung, so trifft die ESTV einen auf Wie­der­ein­zah­lung lau­ten­den Ent­scheid.

4 Die Ar­ti­kel 42–44 über das Ein­spra­che- und Be­schwer­de­ver­fah­ren und die Ver­fah­rens­kos­ten so­wie, im Fal­le von Ab­satz 3, auch die Ar­ti­kel 45 und 47 über Be­trei­bung und Si­cher­stel­lung fin­den sinn­ge­mäs­se An­wen­dung.

BGE

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

 

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