Bundesgesetz
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Art. 59
D. Revision und Erläuterung von Entscheiden 1 Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der ESTV und der kantonalen Behörden werden die Artikel 66–69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968111 sinngemäss angewandt.112 2 …113 3 …114 112Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft seit 1. Juli 1974 (AS 1974 11; BBl 1972 II 1278). 113Aufgehoben durch Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, mit Wirkung seit 1. Juli 1974 (AS 1974 11; BBl 1972 II 1278). 114 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
142 II 304 (2C_255/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 54 und 55 VStG; Steuerrückerstattung; Beschwerdefrist; Voraussetzungen für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften; Ausschluss einer analogen Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien. Gemäss Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 VStG (E. 3.1). Art. 55 VStG gestattet die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt das kantonale Verfahrensrecht nicht in Betracht und ist nur Art. 54 Abs. 1 VStG massgebend (E. 3.3). Eine (analoge) Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien ist auch ausgeschlossen (E. 3.4). |