Bundesgesetz
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Art. 60
E. Berichtigung von kantonalen Abrechnungen 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kantone gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.115 2 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann. 115Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft seit 1. Juli 1947 (AS 1974 11; BBl 1972 II 1278). |