Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 7

III. Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen

1. Re­gel

 

1 Ge­gen­stand der Ver­rech­nungs­steu­er auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen sind Ka­pi­tal­leis­tun­gen aus Le­bens­ver­si­che­rung so­wie Leib­ren­ten und Pen­sio­nen, so­fern die Ver­si­che­rung zum in­län­di­schen Be­stand des Ver­si­che­rers ge­hört und bei Ein­tritt des ver­si­cher­ten Er­eig­nis­ses der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein An­spruchs­be­rech­tig­ter In­län­der ist.

2 Wird ei­ne Ver­si­che­rung vom in­län­di­schen in einen aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­be­stand über­ge­führt oder tritt ein In­län­der sei­ne Ver­si­che­rungs­an­sprü­che an einen Aus­län­der ab, so steht dies steu­er­lich der Er­brin­gung der Ver­si­che­rungs­leis­tung gleich.

3 Als Ka­pi­tal­leis­tung aus Le­bens­ver­si­che­rung gilt auch je­de Aus­zah­lung von Gut­ha­ben im Sin­ne von Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 Buch­sta­be d, un­be­küm­mert um den Grund die­ser Aus­zah­lung.

BGE

119 IA 241 () from 12. Juli 1993
Regeste: Art. 82 BVG; Art. 7 BVV 3; Art. 21 lit. h Ziff. 3 des Genfer Steuergesetzes vom 9. November 1987 (loi sur les contributions publiques, LCP). Steuerliche Behandlung von Beiträgen, welche eine nichterwerbstätige Person zum Zwecke der gebundenen individuellen beruflichen Vorsorge der Säule 3 A an eine Vorsorgeeinrichtung leistet. 1. Gemäss Art. 21 lit. h Ziff. 3 LCP, welcher die Regelung von Art. 82 Abs. 1 BVG übernimmt, können nur Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge von ihrem Einkommen abziehen, welche für der individuellen beruflichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen bestimmt sind (E. 4). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Prüfung einer bundesrätlichen Verordnung und eines kantonalen Erlasses, welche beide aufgrund einer Delegation des Gesetzgebers geschaffen worden sind. Der Inhalt der Verordnung und der kantonalen Norm kann nur insofern auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden, als er sich nicht auf die Delegationsnorm stützen lässt (E. 5 und 6). 3. Auslegung des Begriffs "salarié"/"Arbeitnehmer"; die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau ist, gilt nicht als Arbeitnehmerin und kommt daher nicht in den Genuss des hier in Frage stehenden Steuerprivilegs (E. 7). 4. Was geschieht mit gebundenen Vorsorgevereinbarungen, welche von nicht als Begünstigte solcher Vereinbarungen zugelassenen Personen abgeschlossen worden sind (E. 8)?

 

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