Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 71

C. Auf­he­bung der Cou­po­n­ab­ga­be

 

1 Die Stem­pe­l­ab­ga­be auf Cou­pons wird vom In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes an nicht mehr er­ho­ben; die da­mit in Wi­der­spruch ste­hen­den Be­stim­mun­gen der Bun­des­ge­setz­ge­bung tre­ten aus­ser Kraft.

2 Die aus­ser Kraft ge­setz­ten Be­stim­mun­gen blei­ben mit Be­zug auf Ab­ga­be­for­de­run­gen, Tat­sa­chen und Rechts­ver­hält­nis­se, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ent­stan­den oder ein­ge­tre­ten sind, auch nach die­sem Zeit­punkt an­wend­bar.

3 Ist die Ab­ga­be auf Cou­pons aus­län­di­scher Wert­pa­pie­re durch ein­ma­li­ge Pau­schal­zah­lung ent­rich­tet wor­den, so wird für Cou­pons, die nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes fäl­lig wer­den, kein an­teil­mäs­si­ger Be­trag zu­rück­er­stat­tet.

4 Die Cou­pons im Sin­ne des Bun­des­ge­set­zes vom 25. Ju­ni 1921135 be­tref­fend die Stem­pe­l­ab­ga­be auf Cou­pons und die ih­nen durch die eid­ge­nös­si­sche Stem­pel­ge­setz­ge­bung gleich­ge­stell­ten Ur­kun­den dür­fen von den Kan­to­nen nicht mit Stem­pe­l­ab­ga­ben oder Re­gis­trie­rungs­ge­büh­ren be­legt wer­den.

135[BS 127]

BGE

94 I 384 () from 28. Juni 1968
Regeste: Art. 109 Abs. 2 OG. Die Rechtsauffassung, mit welcher das Bundesgericht eine Rückweisung begründet, ist für die Vorinstanz verbindlich. Auch das Bundesgericht ist daran gebunden, wenn es eine Beschwerde gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen hat (Erw. 2). Couponabgabe und Verrechnungssteuer. Art. 5 Abs. 2 CG, Art. 4 BRB über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943 (VStB). Anwendungsfall: Eine Aktiengesellschaft entrichtet den Aktionären "Zinsen" für die als "Darlehen" bezeichnete Einbringung eines neuen Eigenkapitals (Erw. 2 und 3). Art. 11 CG, Art. 6 quater VStB. Wenn die Aktiengesellschaft die Abgaben nicht auf die Aktionäre überwälzt, liegt darin eine weitere steuerbare Leistung und erhöht sich daher der Steuerbetrag (Erw. 4). Art. 16 Abs. 2 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), wonach rückständige Verrechnungssteuerbeträge zu verzinsen sind, ist auch auf Steuerforderungen anwendbar, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden und fällig geworden sind (Erw. 5).

 

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