Bundesgesetz
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Art. 44
6. Kosten 1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet. 2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat. |