Bundesgesetz
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Art. 56109
e. Beschwerde an das Bundesgericht Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. 109 Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
150 II 346 (9C_336/2023) from 3. Mai 2024
Regeste: Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; zur Beschwerde omisso medio (unter "Überspringen" der kantonalen Oberinstanz) im öffentlich-rechtlichen Bereich und deren Voraussetzungen. Eine Beschwerde omisso medio an das Bundesgericht ist - beschränkt auf öffentlich-rechtliche Angelegenheiten - zulässig, wenn die obere kantonale Gerichtsbehörde im ersten Rechtsgang einen rückweisenden Zwischenentscheid erlässt, der entweder vor Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar ist oder den die betroffene Partei nicht vor Bundesgericht anficht, und die untere Instanz im zweiten Rechtsgang die oberinstanzlichen Vorgaben weisungskonform umsetzt, was die betroffene Partei nun anzufechten wünscht, ohne darüber hinausgehende Rügen zu erheben. Bei der Beschwerde omisso medio handelt es sich um ein (Wahl-)Recht; der ordentliche Rechtsmittelweg steht weiterhin offen (E. 2.5). |