Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 101

II. Im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren

 

1Im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gilt Ar­ti­kel 99 sinn­ge­mä­ss. Das Ge­richt ent­schei­det auch über die Ent­schä­di­gung für Nach­tei­le im Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tung.

2Be­vor das Ge­richt ei­ne Ent­schä­di­gung fest­setzt, hat es der be­tei­lig­ten Ver­wal­tung Ge­le­gen­heit zu ge­ben, sich zum An­spruch und sei­ner Hö­he zu äus­sern und An­trä­ge zu stel­len.

BGE

108 IV 202 () from 17. September 1982
Regeste: Art. 99 Abs. 1 VStrR; Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigtem Strafbescheid. Die Entschädigungspflicht gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR gilt analog für nachteilige Folgen von Strafbescheiden nach Art. 62 VStrR (E. 2).

118 IV 420 () from 31. August 1992
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. - Eidgenössische Bestimmungen, die sinngemäss gelten (E. 2a und E. 2b). - Der Verweigerung der Auslieferung ist der Fall gleichzusetzen, in welchem der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen. Die Auslieferungshaft erweist sich auch hier im nachhinein als ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung geschuldet ist (E. 2c).

 

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