Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 104

A. Än­de­rung von Bun­deser­las­sen

 

1Än­de­run­gen des gel­ten­den Bun­des­rechts fin­den sich im An­hang, der Be­stand­teil die­ses Ge­set­zes ist.

2Der Bun­des­rat wird er­mäch­tigt, die Voll­zie­hungs­ver­ord­nung vom 27. No­vem­ber 19341 zum Bun­des­rats­be­schluss vom 4. Au­gust 1934 über die eid­ge­nös­si­sche Ge­trän­ke­steu­er die­sem Ge­setz an­zu­pas­sen.


1 [BS 6 283; AS 1974 1955, 2007 1469 An­hang 4 Ziff. 27. AS 2007 2909 Art. 23 Ziff. 1]. Sie­he heu­te: die Bier­steu­er­ver­ord­nung vom 15. Ju­ni 2007 (SR 641.411.1).

BGE

102 IB 218 () from 25. Juni 1976
Regeste: Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs: Ordnungsbussenverfahren nach Art. 20 ff. der Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst; Verjährungsfrage. - Verwarnungen und Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs können letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der Ausnahmegrund des Art. 100 lit. f OG trifft nicht zu; auch wird das Verfahren durch die Bestimmungen des VStrR nicht beeinflusst (Erw. 1). - Die Frage der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung von Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs richtet sich nicht nach der Sonderordnung des Art. 11 VStrR, sondern es ist diesbezüglich nach Art. 333 Abs. 1 StGB auf die Art. 70 ff. und 109 StGB zurückzugreifen (Erw. 2).

103 IA 218 () from 26. Januar 1977
Regeste: Auslieferung: Steuerdelikte. 1. Begriff der unechten Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Steuer- und einem Auslieferungsdelikt des gemeinen Strafrechts. Eine solche Gesetzeskonkurrenz schliesst die Auslieferung aus (E. 2). 2. Auf Leistungs- und Abgabebetrug, auf Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung sind, falls sich das Delikt ausschliesslich gegen das Gemeinwesen richtet und vom VStrR erfasst wird, lediglich die Bestimmungen des VStrR anwendbar (Art. 14 und Art. 15), unter Ausschluss der entsprechenden des gemeinen Strafrechts (insbesondere der Art. 148, Art. 251 und Art. 246 StGB). Es handelt sich dann um Steuerdelikte, welche als solche keine Auslieferung begründen können (E. 7).

 

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