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Art. 104
A. Änderung von Bundeserlassen 1Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. 2Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vollziehungsverordnung vom 27. November 19341 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer diesem Gesetz anzupassen. |