Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 13

II. Selbst­an­zei­ge

 

Hat der Tä­ter die Wi­der­hand­lung, die ei­ne Leis­tungs- oder Rück­leis­tungs­pflicht be­grün­det, aus ei­ge­nem An­trieb an­ge­zeigt, hat er über­dies, so­weit es ihm zu­mut­bar war, über die Grund­la­gen der Leis­tungs- oder Rück­leis­tungs­pflicht voll­stän­di­ge und ge­naue An­ga­ben ge­macht, zur Ab­klä­rung des Sach­ver­halts bei­ge­tra­gen und die Pflicht, wenn sie ihm ob­liegt, er­füllt, und hat er bis­her noch nie we­gen ei­ner vor­sätz­li­chen Wi­der­hand­lung der glei­chen Art Selbst­an­zei­ge ge­übt, so bleibt er straf­los.

BGE

119 IV 330 () from 14. Dezember 1993
Regeste: Art. 251 Abs. 2 BStP; Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung. Entscheide in Bundesstrafsachen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 1c). Art. 272 BStP; Verwaltungsstrafverfahren, verspätete Beschwerde. Folgen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung; Frage offengelassen (E. 1c). Art. 11 Abs. 3 VStrR; Ruhen der Verjährung. Das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR während der Dauer eines Verfahrens über die Leistungspflicht gilt auch für die absolute Verjährungsfrist (E. 2). Art. 48 Ziff. 2 StGB. Bestimmung des Bussenbetrags (E. 3). Art. 13 VStrR; Straflosigkeit bei Selbstanzeige. Diese Bestimmung ist nur auf reuige Hinterzieher anwendbar, die sich aus eigenem Antrieb anzeigen (E. 4).

 

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