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Art. 21
III. Beurteilung 1. Sachliche Zuständigkeit 1Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs1 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.2 2Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. 3Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. 4Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. 1 SR 311.0 |