Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 32

A. Ver­tei­di­ger

I. Be­stel­lung

 

1Der Be­schul­dig­te kann in je­der La­ge des Ver­fah­rens einen Ver­tei­di­ger be­stel­len.

2Als be­rufs­mäs­si­ge Ver­tei­di­ger im Ver­fah­ren der Ver­wal­tung wer­den zu­ge­las­sen:

a.
die ih­ren Be­ruf in ei­nem Kan­ton aus­üben­den pa­ten­tier­ten Rechts­an­wäl­te;
b.
An­ge­hö­ri­ge von Be­ru­fen, die der Bun­des­rat un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen zur Ver­tei­di­gung in Ver­wal­tungs­strafsa­chen er­mäch­tigt hat.

3Aus­nahms­wei­se und un­ter Vor­be­halt des Ge­gen­rechts kann die be­tei­lig­te Ver­wal­tung auch einen aus­län­di­schen Ver­tei­di­ger zu­las­sen.

4Die Be­hör­de kann den Ver­tei­di­ger auf­for­dern, sich durch schrift­li­che Voll­macht aus­zu­wei­sen.

BGE

107 IV 72 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff. VStrR. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts. Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. VStrR übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).

115 IV 156 () from 13. Juni 1989
Regeste: Art. 99 Abs. 1 VStrR; Entschädigung. Zu den entschädigungspflichtigen anderen Nachteilen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die notwendigen Verteidigungskosten.

 

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